Erziehungsbeauftragung

Hier gibt es das entsprechende Formular

Formular für Erziehungsbeauftragung

Liebe Eltern, künftige Erziehungsbeauftragte, liebe Jugendliche!

Seit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes am 1. April 2003 besteht die Möglichkeit, für die Begleitung von Jugendlichen eine „erziehungsbeauftragte Person“ zu benennen.

In Begleitung dieser Person, die ausdrücklich beauftragt sein muss, sind gestattet:

  • der Kinobesuch von Kindern unter 6 Jahren – der Filmbeginn muss vor 18 Uhr sein!
  • der Besuch von Tanzveranstaltungen durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
  • der Besuch von Gaststätten durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
  • der Besuch dieser Angebote durch ältere Kinder bzw. Jugendliche außerhalb der gesetzlichen Zeitgrenzen

Das Gesetz schreibt für die Benennung keine bestimmte Form vor. Sie können gerne dieses Formular als PDF downloaden und verwenden, auf dem Sie alle wichtigen Informationen eintragen können.

Bitte beachten Sie:
Dieses Formular hebt die Altersfreigabe der FSK eines Filmes nicht auf.

Bitte bedenken Sie als Verantwortliche beim Erteilen des Erziehungsauftrages:

  • Die / der Erziehungsbeauftragte muss volljährig sein! Er / sie sollte sich gegenüber anderen ausweisen können.
  • Sie / er muss reif genug und in der Lage sein, Ihrem Kind in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können! Prinzipiell gilt: Die / der Erziehungsbeauftragte übernimmt auch in rechtlicher Hinsicht die Verantwortung für Ihr Kind, z.B. die Aufsichtspflicht. Überzeugen Sie sich, ob sie / er dieser Aufgabe gewachsen ist.
  • Stellen Sie beim Besuch abendlicher Veranstaltungen (z.B. Disko-Besuchen) die Heimfahrt Ihres Kindes sicher!
  • Stellen Sie sicher, dass die / der Erziehungsbeauftragte während der Begleitung Ihres Kindes nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen steht!
  • Stellen Sie sicher, dass die / der Erziehungsbeauftragte über die Regelungen des Jugendschutzgesetzes Bescheid weiß: Alkoholverbot unter 16 Jahren, keine Spirituosen und auch keine branntweinhaltigen Getränke (auch keine branntweinhaltige Mixgetränke, sog. Alcopops) unter 18 Jahren, Rauchverbot unter 18 Jahren.
  • Wenn Ihr Kind an Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe teilnimmt: (Kindertageseinrichtungen, Jugendzentren, Jugendgruppen, Sportvereine usw.) sind die jeweiligen Veranstalter Erziehungsbeauftragte im Sinne des Gesetzes, wenn es sich um spezielle Veranstaltungen für Kinder oder Jugendliche handelt und eine Genehmigung hierfür vorliegt. Eine gesonderte Beauftragung ist dann nicht notwendig.

Das Ausfüllen dieses Informationsblattes wird allen Jugendlichen bei vielen Veranstaltungen helfen dem Veranstalter und seinen Aufsichtspersonen sowie auch der Polizei nachzuweisen, dass die Eltern mit der Anwesenheit ihres Kindes einverstanden sind.